Satzungsänderung 2025

SATZUNG des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.

 

Fassung vom 16.9.2021

 

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren

Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche

Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen

Personen wahrgenommen werden können.

SATZUNG des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.

 

Fassung vom 12.03.2025

 

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind

geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich,

divers) ausdrücklich mit ein.


Präambel

 

Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine

ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen

Lebensgrundlagen vor.

 

Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal

strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder,

Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser

Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des

NABU auszurichten.

 

Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten

Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz

(DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre

1990 führt er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.

Präambel

 

Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine

ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen

Lebensgrundlagen vor.

 

Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal

strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder,

Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser

Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des

NABU auszurichten.

 

Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten

Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz

(DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im

Jahre 1990 führte er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V..


§ 1 Name, Sitz und Logo

 

(1) Die 1985 als Deutscher Bund für Vogelschutz gegründete Gruppe führt den Namen NABU

(Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.

 

(2) Die Gruppe hat ihren Sitz in Wedemark und ist beim Amtsgericht Hannover im

Vereinsregister eingetragen.

 

(3) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V. (im Folgenden Verein

genannt), ist eine selbstständige Untergliederung im Sinne der §§ 7 der Satzungen des NABU

(Naturschutzbund Deutschland) e. V., Stuttgart, (im Folgenden Bundesverband genannt)

sowie des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e.V.,

Hannover, (im Folgenden Landesverband genannt), in der jeweils gültigen Fassung.

 

(4) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU, das mit dem

Schriftzug Wedemark versehen wird.

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

1.Die 1985 als Deutscher Bund für Vogelschutz gegründete Gruppe führt den Namen

NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.

 

2.Die Gruppe hat ihren Sitz in Wedemark und ist beim Amtsgericht Hannover im

Vereinsregister eingetragen.

 

3.Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V. (im Folgenden Verein

genannt), ist eine selbstständige Untergliederung im Sinne der §§ 7 der Satzungen des

NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., Stuttgart, (im Folgenden Bundesverband

genannt) sowie des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband

Niedersachsen e.V., Hannover, (im Folgenden Landesverband genannt), in der jeweils

gültigen Fassung.

 

4.Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU, das mit dem

Schriftzug Wedemark versehen wird.


§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

(1) Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des

Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten

für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den

genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche

Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für

den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

 

 

b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

 

 

c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an

die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten

Bildungsbereich,

 

d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B.

durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und von

Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,

 

e) Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für

den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,

 

f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die Anfertigung

von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz der Natur und Umwelt

bedeutsam sind,

 

g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,

 

h) die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1, 2

Abgabenordnung

 

i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem

Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

 

(3) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt

grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder

ähnliche Ziele verfolgen.

 

(4) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich

demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er steht

in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und

sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung,

Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat.

Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen

vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

1.Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des

Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das

Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und

Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf

wissenschaftlicher Grundlage.

 

2.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche

Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das

Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch

Umweltbeeinträchtigungen,

 

b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und

Pflanzenarten,

 

c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an

die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im

gesamten Bildungsbereich,

 

d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,

z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und

von Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,

 

e) Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten

für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,

 

f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die

Anfertigung von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz

der Natur und Umwelt bedeutsam sind,

 

g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,

 

h) die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1

Abgabenordnung,

 

i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem

Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

 

3.Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt

grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die

gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

4.Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich

demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er

steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen,

Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von

Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder

sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten

offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband

ausgeschlossen werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der NABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der NABU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des NABU dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem

Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des NABU.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.Der NABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.Der NABU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.Mittel des NABU dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem

Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des NABU.

 

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder,

Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt

und ist dem Bundesverband geschuldet.

 

(3) Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom

Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.

 

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen

Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Finanzmittel

 

1.Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der

Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

2.Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung

festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

 

3.Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom

Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.

 

4.Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen

Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart des Vereins verantwortlich.

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart des Vereins verantwortlich.


§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine

werden.

 

(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

 

a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich

zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 

b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

 

 

 

c) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in

Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen,

können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt

werden.

 

d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13.

Lebensjahres.

 

e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr

und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

 

f) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen

Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können

Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift

ausgeschlossen.

 

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft

im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die

Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und

Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes

entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für

dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder

Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

 

 

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der

Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig

ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die

Aufnahme bundesweit tätiger korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im

Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger

juristischer Personen entscheidet der Landesverband.

 

(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs 1 begründet gleichzeitig die

Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben

und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer

Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind

höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch

alle Ämter.

 

 

 

(7) Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die

Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.

 

b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete

Beitragszahlungen besteht nicht.

 

c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens

oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.

 

d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des

Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

 

e) durch Tod.

 

Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen

Familienmitgliedschaften.

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

1.Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine

werden.

 

2.Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

 

a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die

sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 

b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

 

c) Korporative Mitglieder.

 

d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung

in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch

stehen, können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden

Mitgliedern ernannt werden.

 

e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13.

Lebensjahres.

 

f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14.

Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

 

g) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer

Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27.

Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem

Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.

 

3.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die

Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten

Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem

Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die

zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 6 Abs. 2

a) – g) erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gliederung, die für dessen

Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer

anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder

Delegierten ihrer jeweiligen Gliederung teilnehmen.

 

4.Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der

Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig

ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die

Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem

zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen

entscheidet der Landesverband.

 

5.Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs 1 begründet gleichzeitig die

Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

 

6.Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als

Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit

sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht

begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der

Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied

keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu

unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt,

welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen

und außen herabzusetzen.

 

7.Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet

haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen,

die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben

das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte

einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich

wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der

 

Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

 

8. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.

 

 

 

b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits

geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

 

c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.

 

 

d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des

Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

 

e) durch den Tod des Mitglieds.

 

Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die

zugehörigen Familienmitgliedschaften.


§ 7 Gliederung

 

(1) Der NABU fasst seine Mitglieder, soweit erforderlich, in Landes-, Regional- Bezirks- und

Kreisverbänden und in örtlichen Gruppen zusammen. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1

genannten Untergliederungen ist der Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen

Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich. Die Ummeldung zu einer nicht für den Hauptwohnsitz

zuständigen Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung

der aufnehmenden Untergliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden

nicht berührt.

 

 

(2) Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Untergliederungen

bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.

 

(3) Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen der

Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen müssen

vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu der

Satzung der nächsthöheren Gliederung, der Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen der Landesverbandssatzung und dieser Satzung sowie

bei fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Landesverbandes.

 

 

(4) Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins

organisieren, wenn der Vorstand des Landesverbandes dem zustimmt. Der Name der

Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland)

und einem Regional- bzw. Lokalzusatz; ebenso wird dessen Logo übernommen. Die

Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.

 

 

(5) Örtliche Gruppen können auch als unselbstständige Teile einer Untergliederung organisiert

sein; sie haben dann ihrerseits nicht den Status einer Untergliederung im Sinne des § 7 Abs. 1.

 

 

(6) Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll

zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige

Angelegenheiten.

 

(7) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen

Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung

tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

 

(8) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des

Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen

rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige Untergliederungen gilt aber

§ 7 Abs. 3.

 

(9) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche

Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in

deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls

gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien

und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs.

8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können

die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst

und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem

Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu

geben, selbst tätig zu werden.

§ 7 Gliederung

 

1.Der Landesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des

Landesverbandes sind, in Regional-, Bezirks- und Kreisverbänden und in örtlichen

Gruppen. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der

Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die

Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes

möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung.

Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

2.Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Untergliederungen

bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.

 

3.Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen der

Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen

müssen vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im

Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren Gliederung, der

Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen

der Landesverbandssatzung und dieser Satzung sowie bei fehlenden Regelungen gilt

die Satzung des Landesverbandes.

 

4.Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins

organisieren, wenn der Vorstand des Landesverbandes dem zustimmt. Der Name der

Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des NABU (Naturschutzbund

Deutschland) und einem Regional- bzw. Lokalzusatz; ebenso wird dessen Logo

übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem

Zusatz verwenden.

 

5.Örtliche Gruppen können auch als unselbstständige Teile einer Untergliederung

organisiert sein; sie haben dann ihrerseits nicht den Status einer Untergliederung im

Sinne des § 7 Abs. 1.

 

6.Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll

zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige

Angelegenheiten.

 

7.Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen

regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den

Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder

Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

8.Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des

Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das

Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige

Untergliederungen gilt aber § 7 Abs. 3.

 

9.Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche

Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu

in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen

und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien

und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und

abweichend von § 7 Abs. 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden

Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden

auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei

der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete

Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu

werden.

 

Näheres regelt § 13 dieser Satzung.


§ 8 Naturschutzjugend im NABU

 

(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „Naturschutzjugend

Niedersachsen im Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen

e.V.“ und der Kurzfassung NAJU Niedersachsen. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu

Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder,

die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

 

 

(2) Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung und einer

Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und ihre

Änderung bedürfen der Zustimmung der Landesvertreterversammlung.

 

(3) Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs. 1 sollen mit deren Zustimmung NAJU-

Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen ist einer der vom NABU-Vorstand ernannten

Beisitzer ein Vertreter der NAJU-Gruppe.

§ 8 Naturschutzjugend im NABU

 

1.Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „Naturschutzjugend

Niedersachsen im NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband

Niedersachsen e.V.“ und der Kurzfassung NAJU Niedersachsen. Der NAJU gehören alle

Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

 

2.Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung und

einer Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und

ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Landesvertreterversammlung.

 

3.Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs. 1 sollen mit deren Zustimmung

NAJU-Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen soll ein Vertreter der NAJU-Gruppe

stimmberechtigtes Mitglied des NABU-Vorstandes sein.


§ 9 Organe

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung,

 

2. der Vorstand.

§ 9 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1.die Mitgliederversammlung,

 

2.der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung (MV)

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinne von

§ 6.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die

 

a)Wahl des Vorstandes,

 

b)Wahl von zwei Kassenprüfern,

 

c)Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beisitzer,

 

d)Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des

Vorstandes,

 

e)Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

 

f)Entlastung des Vorstandes,

 

g)Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,

 

h)Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

i)Auflösung des Vereins

 

(3) Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter

Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post, per E-Mail, auf der Internetseite des

Vereins oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse einberufen. Anträge zur

Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand

einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf

dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf

Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig.

Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins im Sinne von § 6.

 

(4) Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand fest.

Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von

mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des

Beratungsgegenstandes einzuberufen. Eine MV kann im Ausnahmefall auch digital (z.B. per

Video-Konferenz) durchgeführt werden. Die digitale Stimmabgabe zu Beschlüssen ist gültig.

 

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(6) Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder anderer NABU-Gruppen offen. Sie haben kein

Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann aber das Wort erteilt werden.

 

 

(7) Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die

Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die

Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so gewählt werden, dass jedes

Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.

§ 10 Mitgliederversammlung (MV)

 

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinne von

§ 6.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die

 

a) Wahl des Vorstandes,

 

b) Wahl von zwei Kassenprüfern,

 

c) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beisitzer,

 

d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

 

e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

 

f) Entlastung des Vorstandes,

 

g) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,

 

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

i) Auflösung des Vereins.

 

3.Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter

Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post, per E-Mail und auf der Internetseite

des Vereins. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor

der MV beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur

Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die

Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der

Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des

Vereins im Sinne von § 6.

 

 

4.Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand

fest. Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen

von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des

Beratungsgegenstandes einzuberufen. Eine MV kann im Ausnahmefall auch digital (z.B.

per Video-Konferenz) durchgeführt werden.

 

 

5.Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl

der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

 

6.Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder anderer NABU-Gliederungen offen. Soweit

sie nicht der MV angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann aber

das Wort erteilt werden.

 

7.Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die

Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen

Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so

gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.

 


§ 11 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

a) dem Vorsitzenden,

 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 

c) dem Kassenwart,

 

d) dem Schriftführer,

 

e) den Beisitzern.

 

 

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis d). Bis zu sechs

Beisitzer können vom Vorstand ernannt werden; sie werden dann der nachfolgenden

Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Beisitzer sind rein beratend tätig

und besitzen keine Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.

 

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung

und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung bestimmter

Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater, Beauftragte des

Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung einsetzen.

 

 

(4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart haben die

Einzelvertretungsvollmacht, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.

 

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden

Mitgliederversammlung sind möglich.

 

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das

Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des

Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

(7) Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung

von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der

Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem

Vorsitzenden nach § 11 Absatz 1 a. bis b.) anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch

im Umlaufverfahren (postalisch oder per E-Mail) gefasst werden, sofern kein

Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Vorstandssitzungen können auch digital

(z.B. per Video-Konferenz) durchgeführt werden. Die digitale Stimmabgabe zu Beschlüssen

ist gültig.

 

 

(8) Die Delegierten für die Vertreterversammlung des NABU Niedersachsen werden vom

Vorstand benannt.

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

a) dem Vorsitzenden,

 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 

c) dem Kassenwart,

 

d) dem Schriftführer,

 

e) dem Sprecher der NAJU

 

f) den Beisitzern.

 

2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis d). Bis zu

sechs Beisitzer können vom Vorstand ernannt werden; sie werden dann der

nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Beisitzer

sind rein beratend tätig und besitzen keine Stimmberechtigung bei

Vorstandsentscheidungen.

 

3.Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der

Satzung und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung

bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater,

Beauftragte des Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung

einsetzen.

 

4.Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart haben die

Einzelvertretungsvollmacht, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.

 

5.Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist

zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder

vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.

 

6.Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das

Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des

Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

7.Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen

Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der

Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei

stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem Vorsitzenden nach § 11 Absatz 1 a) bis b))

anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder

per E-Mail) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren

widerspricht. Vorstandssitzungen können auch digital (z.B. per Video-Konferenz)

durchgeführt werden. Die digitale Stimmabgabe zu Beschlüssen ist gültig.

 

8.Die Delegierten für die Vertreterversammlung des NABU Niedersachsen werden vom

Vorstand benannt.


§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder

 

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den

Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz

eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne

dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen

Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung

von diesen Ansprüchen.

§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder

 

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den

Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht

wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf

Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens

herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen

den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie

auf Freistellung von diesen Ansprüchen.


§ 13 Schiedsstelle

 

(1) Die Schiedsstelle ist ein Organ des NABU, das für den gesamten NABU handelt. Sie ist

selber kein Organ dieser Untergliederung.

 

(2) Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und

Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und

zwar insbesondere in folgenden Fällen:

 

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen,

seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im

NABU beziehen,

 

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen

Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das

Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.

 

(3) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.

 

(4) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.

 

(5) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht

zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 

(6) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen

und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen,

dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten

verletzt ist.

 

(7) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer

endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss

anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

 

(8) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen

einzeln oder gleichzeitig verhängen:

 

a) Rüge oder Verwarnung,

 

b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen

und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

 

c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

 

d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,

 

e)Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.

 

(9) Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen

einzeln oder gleichzeitig verhängen:

 

a) die Rüge oder Verwarnung,

 

b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,

 

c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos und zur Führung des

Verbandsnamens.

 

(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen

erfordert, kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst

für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die

Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.

 

(11) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Der Vorsitzende soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Er wird von der

Bundesvertreterversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die

Bundesvertreterversammlung beruft einen Stellvertreter.

Die Beteiligten des Verfahrens können jeweils einen Beisitzer bestellen. Erfolgt die Bestellung

trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht, bestimmt das Präsidium den oder die Beisitzer. Ist

das Präsidium Beteiligter des Verfahrens bestimmt für diesen Fall der Vorstand des

Landesverbandes, dem der andere Beteiligte angehört, einen Beisitzer.

§ 13 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

1. Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die

Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und

Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des Landesverbandes, die

innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu erhalten. Stellt der

NABU-Landesvorstand fest, dass Untergliederungen seines Zuständigkeitsbereichs

 

a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der

satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Landesvertreterversammlungen, Bund-

Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,

 

b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,

so hat er das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der

innerverbandlichen Ordnung zu treffen.

 

2. Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen

voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die

Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur

Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist

hinzuweisen.

 

3. Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der

Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für

Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der

Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.

 

4. Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:

• die Rüge,

• die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,

• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos sowie des Namensbestandteils

„NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",

• die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden

Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).

 

5. Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den

Verband erfordern, so ist der Vorstand des Landesverbandes befugt, als

Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten

Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.

 

6. Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich

binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines

weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 dieser

Satzung zur Entscheidung vorzulegen.

 

7. Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (4) ist die Beschwerde

zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die

Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der

Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der

Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.

 

8. Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbands unverzüglich von der

Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren

vorläufige Anordnung zu informieren.

 

9. Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern

Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des

NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des Landesverbandes

Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder

gleichzeitig verhängt werden:

• Rüge oder Verwarnung,

• zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen

und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

• befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

• befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,

• Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.

 

10. In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen

erfordert, kann der Vorstand des Landesverbandes das Ruhen aller oder einzelner

Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter

vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.

 

11. Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem

Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde

nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle

gemäß § 14 vor.

Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das

Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem

entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines

Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur Entscheidung vor.

 

12. Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung

eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung

einer gesetzlichen Frist erforderlich.


§ 14 Schiedsstelle

 

1.Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von

Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für

Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der

Bundesvertreterversammlung.

 

2.Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung

von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser

Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder

Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll

vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.

 

3.Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle

berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei

Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen

gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.

 

4.Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht

zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 

5.Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt

befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der

Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen.

Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der

Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen

wird, die kein Satzungsbestandteil ist.

Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht

die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzern vor, so sind diese aus einem

Beisitzerpool zu besetzen. Die Beisitzer werden durch die Landesverbände bestimmt,

die konkrete Auswahl der Beisitzer für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung

festgelegt.

Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer der Schiedsstelle müssen Mitglieder des

NABU sein.

 

6.Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der

Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit

drei Beisitzern, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.

 

7.Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die

Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.

8.Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig werden.

Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.


§ 14 Ordnungen und Richtlinien

 

(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und

Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und

Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des Bundesverbandes bzw.

Landesverbandes zuständig.

 

(2) Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen

erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.

 

 

(3) Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von

der Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten

Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach Anhörung des

Bund-Länder-Rats.

 

(4) Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt die

Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen.

 

 

(5) Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die

insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen und -

befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz für Kinder-

und Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in Absprache mit den

Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.

 

(6) Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt

einen einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im NABU

Tätigen zu berücksichtigen ist.

 

(7) Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung

beschlossen wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu den

Verfahrenskosten.

 

(8) Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des

Natur- und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU verdient

gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine

Ehrungsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird.

 

 

(9) Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.

§ 15 Ordnungen und Richtlinien

 

1.Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und

Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die

Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des

Bundesverbandes bzw. Landesverbandes zuständig.

 

2.Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen

erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder

bindend.

 

3.Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von

der Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten

Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach

Anhörung des Bund-Länder-Rats.

 

4.Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt

die Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung

erlassen.

 

5.Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die

insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen

und -befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz

für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in

Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.

 

6.Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt

einen einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im

NABU Tätigen zu berücksichtigen ist.

 

7.Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung

beschlossen wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu

den Verfahrenskosten.

 

8.Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des

Natur- und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU

verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden.

Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-

Länder-Rats erlassen wird.

 

9.Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.


§ 15 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich.

 

 

 

(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei

Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

 

(3) Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine

Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen die Vertreter-

/Mitgliederversammlungen.

 

(4) Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte

notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und

satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer

geregelt.

 

(5) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht

Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.

 

(6) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten

Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind

vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu

unterzeichnen.

 

(7) Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen sind

der Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand

einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium

haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben

Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung

sind.

 

(8) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige

Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen

 

1.Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit in dieser

Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.

 

2.Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei

Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

 

3.Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine

Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der

Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die

Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

 

4.Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte

notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und

satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem

Geschäftsführer geregelt.

 

5.Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht

Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.

 

6.Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten

Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die

Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten

Protokollführer zu unterzeichnen.

 

7.Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen

sind der Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und

Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und

das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins

teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der

entsprechenden Untergliederung sind.

 

8.Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige

Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.


§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

 

(1) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in

dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen

gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe

ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten

Vertreter verlangt wird.

 

 

(3) Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene

Einzelwahl beschlossen werden.

 

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei

mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern

mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 

 

(5) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele

Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die

Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten

Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen

gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem

die relative Mehrheit ausreicht.

§ 17 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

 

1.Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in

dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag

als abgelehnt.

 

2.Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer

Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der

anwesenden stimmberechtigten Vertreter verlangt wird.

 

3.Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene

Einzelwahl beschlossen werden.

 

4.Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei

mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden

Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 

5.Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele

Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber,

die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der

höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen

Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang

statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.


§ 17 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen / Anpassungen der Satzung, die auf

Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich

werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 18 Satzungsänderungen

 

1.Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2.Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen / Anpassungen der Satzung, die

auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde

erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.


§ 18 Auflösung und Vermögensbindung

 

(1) Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V. beschließt

die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das

Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen

e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Auflösung und Vermögensbindung

 

1.Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.

beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3⁄4 Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen.

 

2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das

Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband

Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

zu verwenden hat.


§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am

16.9.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die

bisherige Satzung in der Fassung vom 15.03.2011.

§ 20 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am

12.3.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die

bisherige Satzung in der Fassung vom 16.09.2021.