SATZUNG des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.
Fassung vom 16.9.2021
Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren
Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche
Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen
Personen wahrgenommen werden können.
SATZUNG des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.
Fassung vom 12.03.2025
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind
geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich,
divers) ausdrücklich mit ein.
Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine
ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen
Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal
strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder,
Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser
Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des
NABU auszurichten.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten
Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz
(DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre
1990 führt er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.
Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine
ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen
Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal
strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder,
Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser
Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des
NABU auszurichten.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten
Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz
(DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im
Jahre 1990 führte er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V..
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Die 1985 als Deutscher Bund für Vogelschutz gegründete Gruppe führt den Namen NABU
(Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.
(2) Die Gruppe hat ihren Sitz in Wedemark und ist beim Amtsgericht Hannover im
Vereinsregister eingetragen.
(3) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V. (im Folgenden Verein
genannt), ist eine selbstständige Untergliederung im Sinne der §§ 7 der Satzungen des NABU
(Naturschutzbund Deutschland) e. V., Stuttgart, (im Folgenden Bundesverband genannt)
sowie des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e.V.,
Hannover, (im Folgenden Landesverband genannt), in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU, das mit dem
Schriftzug Wedemark versehen wird.
§ 1 Name, Sitz und Logo
1.Die 1985 als Deutscher Bund für Vogelschutz gegründete Gruppe führt den Namen
NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.
2.Die Gruppe hat ihren Sitz in Wedemark und ist beim Amtsgericht Hannover im
Vereinsregister eingetragen.
3.Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V. (im Folgenden Verein
genannt), ist eine selbstständige Untergliederung im Sinne der §§ 7 der Satzungen des
NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., Stuttgart, (im Folgenden Bundesverband
genannt) sowie des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband
Niedersachsen e.V., Hannover, (im Folgenden Landesverband genannt), in der jeweils
gültigen Fassung.
4.Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU, das mit dem
Schriftzug Wedemark versehen wird.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des
Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten
für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den
genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche
Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für
den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an
die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten
Bildungsbereich,
d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B.
durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und von
Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,
e) Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für
den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,
f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die Anfertigung
von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz der Natur und Umwelt
bedeutsam sind,
g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
h) die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1, 2
Abgabenordnung
i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem
Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
(3) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt
grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder
ähnliche Ziele verfolgen.
(4) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er steht
in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und
sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung,
Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat.
Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen
vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
1.Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des
Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das
Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und
Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf
wissenschaftlicher Grundlage.
2.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche
Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das
Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch
Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an
die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im
gesamten Bildungsbereich,
d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,
z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und
von Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,
e) Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten
für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,
f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die
Anfertigung von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz
der Natur und Umwelt bedeutsam sind,
g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
h) die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1
Abgabenordnung,
i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem
Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
3.Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt
grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die
gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
4.Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er
steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen,
Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von
Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder
sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten
offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband
ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NABU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des NABU dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem
Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des NABU.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Der NABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Der NABU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des NABU dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem
Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des NABU.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder,
Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt
und ist dem Bundesverband geschuldet.
(3) Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom
Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Finanzmittel
1.Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der
Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2.Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung
festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
3.Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom
Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
4.Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart des Vereins verantwortlich.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart des Vereins verantwortlich.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine
werden.
(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
c) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in
Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen,
können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt
werden.
d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13.
Lebensjahres.
e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr
und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
f) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen
Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können
Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift
ausgeschlossen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft
im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die
Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und
Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes
entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für
dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder
Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der
Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig
ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die
Aufnahme bundesweit tätiger korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im
Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger
juristischer Personen entscheidet der Landesverband.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs 1 begründet gleichzeitig die
Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer
Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind
höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch
alle Ämter.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die
Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete
Beitragszahlungen besteht nicht.
c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens
oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
e) durch Tod.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen
Familienmitgliedschaften.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
1.Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine
werden.
2.Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die
sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
c) Korporative Mitglieder.
d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung
in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch
stehen, können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden
Mitgliedern ernannt werden.
e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13.
Lebensjahres.
f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14.
Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
g) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer
Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem
Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.
3.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die
Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten
Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem
Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die
zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 6 Abs. 2
a) – g) erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gliederung, die für dessen
Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer
anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder
Delegierten ihrer jeweiligen Gliederung teilnehmen.
4.Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der
Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig
ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die
Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem
zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen
entscheidet der Landesverband.
5.Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs 1 begründet gleichzeitig die
Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
6.Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als
Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit
sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht
begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der
Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied
keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu
unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt,
welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen
und außen herabzusetzen.
7.Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben
das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte
einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich
wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
8. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits
geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
e) durch den Tod des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die
zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 Gliederung
(1) Der NABU fasst seine Mitglieder, soweit erforderlich, in Landes-, Regional- Bezirks- und
Kreisverbänden und in örtlichen Gruppen zusammen. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1
genannten Untergliederungen ist der Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen
Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich. Die Ummeldung zu einer nicht für den Hauptwohnsitz
zuständigen Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung
der aufnehmenden Untergliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden
nicht berührt.
(2) Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Untergliederungen
bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.
(3) Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen der
Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen müssen
vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu der
Satzung der nächsthöheren Gliederung, der Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen der Landesverbandssatzung und dieser Satzung sowie
bei fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Landesverbandes.
(4) Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins
organisieren, wenn der Vorstand des Landesverbandes dem zustimmt. Der Name der
Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland)
und einem Regional- bzw. Lokalzusatz; ebenso wird dessen Logo übernommen. Die
Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.
(5) Örtliche Gruppen können auch als unselbstständige Teile einer Untergliederung organisiert
sein; sie haben dann ihrerseits nicht den Status einer Untergliederung im Sinne des § 7 Abs. 1.
(6) Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll
zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige
Angelegenheiten.
(7) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen
Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung
tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
(8) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des
Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen
rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige Untergliederungen gilt aber
§ 7 Abs. 3.
(9) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche
Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in
deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls
gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien
und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs.
8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können
die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst
und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem
Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu
geben, selbst tätig zu werden.
§ 7 Gliederung
1.Der Landesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des
Landesverbandes sind, in Regional-, Bezirks- und Kreisverbänden und in örtlichen
Gruppen. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der
Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die
Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes
möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung.
Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
2.Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Untergliederungen
bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.
3.Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen der
Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen
müssen vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im
Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren Gliederung, der
Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen
der Landesverbandssatzung und dieser Satzung sowie bei fehlenden Regelungen gilt
die Satzung des Landesverbandes.
4.Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins
organisieren, wenn der Vorstand des Landesverbandes dem zustimmt. Der Name der
Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des NABU (Naturschutzbund
Deutschland) und einem Regional- bzw. Lokalzusatz; ebenso wird dessen Logo
übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem
Zusatz verwenden.
5.Örtliche Gruppen können auch als unselbstständige Teile einer Untergliederung
organisiert sein; sie haben dann ihrerseits nicht den Status einer Untergliederung im
Sinne des § 7 Abs. 1.
6.Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll
zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige
Angelegenheiten.
7.Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen
regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den
Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder
Vereinbarungen werden nicht berührt.
8.Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des
Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das
Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige
Untergliederungen gilt aber § 7 Abs. 3.
9.Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche
Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu
in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen
und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien
und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und
abweichend von § 7 Abs. 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden
Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden
auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei
der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete
Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu
werden.
Näheres regelt § 13 dieser Satzung.
§ 8 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „Naturschutzjugend
Niedersachsen im Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen
e.V.“ und der Kurzfassung NAJU Niedersachsen. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu
Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder,
die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung und einer
Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und ihre
Änderung bedürfen der Zustimmung der Landesvertreterversammlung.
(3) Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs. 1 sollen mit deren Zustimmung NAJU-
Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen ist einer der vom NABU-Vorstand ernannten
Beisitzer ein Vertreter der NAJU-Gruppe.
§ 8 Naturschutzjugend im NABU
1.Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „Naturschutzjugend
Niedersachsen im NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband
Niedersachsen e.V.“ und der Kurzfassung NAJU Niedersachsen. Der NAJU gehören alle
Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
2.Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung und
einer Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und
ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Landesvertreterversammlung.
3.Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs. 1 sollen mit deren Zustimmung
NAJU-Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen soll ein Vertreter der NAJU-Gruppe
stimmberechtigtes Mitglied des NABU-Vorstandes sein.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
1.die Mitgliederversammlung,
2.der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinne von
§ 6.
(2) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die
a)Wahl des Vorstandes,
b)Wahl von zwei Kassenprüfern,
c)Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beisitzer,
d)Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes,
e)Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f)Entlastung des Vorstandes,
g)Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,
h)Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i)Auflösung des Vereins
(3) Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post, per E-Mail, auf der Internetseite des
Vereins oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse einberufen. Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand
einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf
dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf
Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins im Sinne von § 6.
(4) Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand fest.
Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des
Beratungsgegenstandes einzuberufen. Eine MV kann im Ausnahmefall auch digital (z.B. per
Video-Konferenz) durchgeführt werden. Die digitale Stimmabgabe zu Beschlüssen ist gültig.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder anderer NABU-Gruppen offen. Sie haben kein
Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann aber das Wort erteilt werden.
(7) Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die
Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so gewählt werden, dass jedes
Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinne von
§ 6.
2. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beisitzer,
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
3.Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post, per E-Mail und auf der Internetseite
des Vereins. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor
der MV beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur
Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die
Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der
Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des
Vereins im Sinne von § 6.
4.Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand
fest. Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des
Beratungsgegenstandes einzuberufen. Eine MV kann im Ausnahmefall auch digital (z.B.
per Video-Konferenz) durchgeführt werden.
5.Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder anderer NABU-Gliederungen offen. Soweit
sie nicht der MV angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann aber
das Wort erteilt werden.
7.Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen
Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so
gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) den Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis d). Bis zu sechs
Beisitzer können vom Vorstand ernannt werden; sie werden dann der nachfolgenden
Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Beisitzer sind rein beratend tätig
und besitzen keine Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung
und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung bestimmter
Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater, Beauftragte des
Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung einsetzen.
(4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart haben die
Einzelvertretungsvollmacht, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden
Mitgliederversammlung sind möglich.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des
Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
(7) Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem
Vorsitzenden nach § 11 Absatz 1 a. bis b.) anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch
im Umlaufverfahren (postalisch oder per E-Mail) gefasst werden, sofern kein
Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Vorstandssitzungen können auch digital
(z.B. per Video-Konferenz) durchgeführt werden. Die digitale Stimmabgabe zu Beschlüssen
ist gültig.
(8) Die Delegierten für die Vertreterversammlung des NABU Niedersachsen werden vom
Vorstand benannt.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sprecher der NAJU
f) den Beisitzern.
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis d). Bis zu
sechs Beisitzer können vom Vorstand ernannt werden; sie werden dann der
nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Beisitzer
sind rein beratend tätig und besitzen keine Stimmberechtigung bei
Vorstandsentscheidungen.
3.Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der
Satzung und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung
bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater,
Beauftragte des Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung
einsetzen.
4.Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart haben die
Einzelvertretungsvollmacht, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
5.Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder
vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.
6.Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des
Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
7.Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der
Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem Vorsitzenden nach § 11 Absatz 1 a) bis b))
anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder
per E-Mail) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren
widerspricht. Vorstandssitzungen können auch digital (z.B. per Video-Konferenz)
durchgeführt werden. Die digitale Stimmabgabe zu Beschlüssen ist gültig.
8.Die Delegierten für die Vertreterversammlung des NABU Niedersachsen werden vom
Vorstand benannt.
§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den
Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz
eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne
dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung
von diesen Ansprüchen.
§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den
Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht
wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf
Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens
herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen
den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie
auf Freistellung von diesen Ansprüchen.
§ 13 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle ist ein Organ des NABU, das für den gesamten NABU handelt. Sie ist
selber kein Organ dieser Untergliederung.
(2) Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und
Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und
zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen,
seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im
NABU beziehen,
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen
Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das
Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.
(3) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
(4) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.
(5) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht
zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
(6) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen
und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen,
dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten
verletzt ist.
(7) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer
endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss
anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(8) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen
einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen
und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
e)Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
(9) Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen
einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) die Rüge oder Verwarnung,
b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,
c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos und zur Führung des
Verbandsnamens.
(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen
erfordert, kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst
für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die
Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.
(11) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Er wird von der
Bundesvertreterversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die
Bundesvertreterversammlung beruft einen Stellvertreter.
Die Beteiligten des Verfahrens können jeweils einen Beisitzer bestellen. Erfolgt die Bestellung
trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht, bestimmt das Präsidium den oder die Beisitzer. Ist
das Präsidium Beteiligter des Verfahrens bestimmt für diesen Fall der Vorstand des
Landesverbandes, dem der andere Beteiligte angehört, einen Beisitzer.
§ 13 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
1. Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die
Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und
Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des Landesverbandes, die
innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu erhalten. Stellt der
NABU-Landesvorstand fest, dass Untergliederungen seines Zuständigkeitsbereichs
a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der
satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Landesvertreterversammlungen, Bund-
Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,
b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so hat er das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der
innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
2. Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen
voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die
Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur
Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist
hinzuweisen.
3. Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der
Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für
Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der
Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.
4. Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
• die Rüge,
• die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos sowie des Namensbestandteils
„NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.",
• die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden
Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).
5. Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den
Verband erfordern, so ist der Vorstand des Landesverbandes befugt, als
Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten
Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
6. Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich
binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines
weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 dieser
Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
7. Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (4) ist die Beschwerde
zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die
Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der
Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der
Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
8. Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbands unverzüglich von der
Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren
vorläufige Anordnung zu informieren.
9. Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern
Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des
NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des Landesverbandes
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder
gleichzeitig verhängt werden:
• Rüge oder Verwarnung,
• zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen
und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
• befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
• befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
• Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
10. In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen
erfordert, kann der Vorstand des Landesverbandes das Ruhen aller oder einzelner
Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter
vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.
11. Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem
Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde
nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle
gemäß § 14 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das
Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem
entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines
Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur Entscheidung vor.
12. Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung
einer gesetzlichen Frist erforderlich.
§ 14 Schiedsstelle
1.Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von
Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für
Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der
Bundesvertreterversammlung.
2.Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung
von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser
Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder
Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll
vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
3.Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle
berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei
Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen
gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.
4.Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht
zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
5.Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt
befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der
Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen.
Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der
Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen
wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht
die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzern vor, so sind diese aus einem
Beisitzerpool zu besetzen. Die Beisitzer werden durch die Landesverbände bestimmt,
die konkrete Auswahl der Beisitzer für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung
festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer der Schiedsstelle müssen Mitglieder des
NABU sein.
6.Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der
Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit
drei Beisitzern, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.
7.Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die
Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
8.Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig werden.
Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.
§ 14 Ordnungen und Richtlinien
(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und
Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und
Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des Bundesverbandes bzw.
Landesverbandes zuständig.
(2) Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen
erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
(3) Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von
der Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten
Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach Anhörung des
Bund-Länder-Rats.
(4) Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt die
Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen.
(5) Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die
insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen und -
befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz für Kinder-
und Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in Absprache mit den
Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.
(6) Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt
einen einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im NABU
Tätigen zu berücksichtigen ist.
(7) Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung
beschlossen wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu den
Verfahrenskosten.
(8) Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des
Natur- und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU verdient
gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine
Ehrungsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird.
(9) Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 15 Ordnungen und Richtlinien
1.Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und
Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die
Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des
Bundesverbandes bzw. Landesverbandes zuständig.
2.Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen
erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder
bindend.
3.Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von
der Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten
Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach
Anhörung des Bund-Länder-Rats.
4.Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt
die Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung
erlassen.
5.Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die
insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen
und -befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz
für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in
Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.
6.Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt
einen einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im
NABU Tätigen zu berücksichtigen ist.
7.Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung
beschlossen wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu
den Verfahrenskosten.
8.Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des
Natur- und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU
verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden.
Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-
Länder-Rats erlassen wird.
9.Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich.
(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei
Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
(3) Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine
Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen die Vertreter-
/Mitgliederversammlungen.
(4) Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte
notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und
satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer
geregelt.
(5) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht
Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
(6) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten
Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind
vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu
unterzeichnen.
(7) Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen sind
der Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand
einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium
haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung
sind.
(8) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige
Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen
1.Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit in dieser
Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
2.Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei
Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
3.Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine
Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der
Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die
Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
4.Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte
notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und
satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem
Geschäftsführer geregelt.
5.Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht
Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
6.Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten
Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die
Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten
Protokollführer zu unterzeichnen.
7.Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen
sind der Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und
Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und
das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der
entsprechenden Untergliederung sind.
8.Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige
Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
(1) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in
dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe
ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Vertreter verlangt wird.
(3) Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene
Einzelwahl beschlossen werden.
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei
mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern
mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(5) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele
Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die
Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten
Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen
gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem
die relative Mehrheit ausreicht.
§ 17 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
1.Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in
dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
2.Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer
Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Vertreter verlangt wird.
3.Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene
Einzelwahl beschlossen werden.
4.Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei
mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden
Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
5.Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele
Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber,
die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der
höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen
Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang
statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
§ 17 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen / Anpassungen der Satzung, die auf
Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich
werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 18 Satzungsänderungen
1.Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen / Anpassungen der Satzung, die
auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde
erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 18 Auflösung und Vermögensbindung
(1) Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V. beschließt
die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen
e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Auflösung und Vermögensbindung
1.Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.
beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3⁄4 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband
Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am
16.9.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die
bisherige Satzung in der Fassung vom 15.03.2011.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am
12.3.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die
bisherige Satzung in der Fassung vom 16.09.2021.